Als Abfüllflächen gelten alle Flächen, auf denen wassergefährdende Flüssigkeiten umgeschlagen werden, d. h. Lagertanks befüllt oder Fahrzeuge betankt werden, wie es z. B. bei Tankstellen oder in Industrieanlagen der Fall ist. Um eine Verunreinigung des Bodens durch wassergefährdende Flüssigkeiten zu vermeiden, gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften (z. B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) oder die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)), wie eine ordnungsgemäße Abfüllfläche beschaffen sein muss.
Sie muss u. a. flüssigkeitsundurchlässig sein, aus einer befestigten Fläche aus speziell zugelassenem Beton/Fertigbetonplatten/Fertigbetonsteinen, Stahlwannen o. ä. bestehen und optimalerweise ein nach innen gerichtetes Gefälle haben. Sämtliche Fugen müssen mit einem dafür vorgesehenen Fugenmaterial verschlossen werden.
Die Größe der Abfüllfläche ergibt sich aus den jeweiligen betrieblichen Anforderungen und der Größe des Wirkbereiches. Für Havariefälle muss die Abfüllfläche ein ausreichendes Rückhaltevolumen für wassergefährdende Flüssigkeiten aufweisen. Befindet sich die Abfüllfläche im Freien und ist nicht ausreichend überdacht, muss die Entwässerung der Abfüllfläche über eine Abscheideanlage erfolgen, welche vor Inbetriebnahme einer Abnahme durch einen Sachverständigen unterzogen werden muss. Der Bau einer Abfüllfläche sowie die Installation einer Abscheideranlage dürfen nur durch entsprechende Fachbetriebe ausgeführt werden.
Als zertifizierter WHG-Fachbetrieb unterstützen wir Sie gerne bei Gestaltung, Errichtung oder Instandsetzung Ihrer Abfüllfläche.
Gerne unterbreiten wir Ihnen nach Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein entsprechendes Angebot.

Sie haben Fragen?
Für Fragen rund um das Thema Abfüllflächen oder Bodenfugen steht Ihnen unser Herr Jörg Müll gerne zur Verfügung. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, unter der Nummer 07251/9151-12 oder
per E-Mail an j.muell@barth-tank.de.